ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Spörrer, Schuhwerk GmbH – EVENT Promotions
Zu den in unserem Angebot aufgeführten Leistungen werden folgende Punkte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtend vereinbart:
1. Verpflichtungen:
Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit den Promotoren der Agentur EVENT Promotions einzugehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen pünktlichen Zahlung bei ordnungsgemäßer, auftragsgemäßer Leistung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls nicht anders vereinbart, eine MAZ (Mindestarbeitszeit) von 5 Stunden pro Einsatztag/Mitarbeiter einzuhalten sowie es als vereinbart gilt, dass Pausen vergütet werden.
2. Angebot und Abschluss:
Die Annahme eines Auftrages, sowie durch den Kunden und Mitarbeiter von EVENT Promotions getroffene Vertragsinhalte werden rechtswirksam, sobald sie schriftlich oder mündlich vereinbart wurden.
3. Auftragsstornierung:
Wird der Auftrag als Ganzes oder – falls vereinbart – einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallene Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Das bis zum Zeitpunkt der Stornierung verbrauchte Material (Druckwerke, Organisationsmittel u.ä.) werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
4. Stornierung von Personal:
Wird bei EVENT Promotions gebuchtes Personal vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 5 Stunden MAZ pro Einsatztag/Mitarbeiter und die Organisationspauschale fällig.
Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Gesamtauftrag und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – kein Anspruch auf Gutschrift oder auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.
Stornierung von Mietequipment:
Wird bei EVENT Promotions gebuchtes Equipment bis 30 Tage vor Event storniert, so werden 50% des Mietpreises fällig.
Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, werden 90% des Mietpreises fällig.
Stornierung von Verkaufsequipment:
Wird bei EVENT Promotions gekauftes Equipment bis 30 Tage vor Kaufvertrag storniert, so werden 50% des Kaufpreises fällig.
Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, werden 90% des Kaufpreises fällig.
Bei Sonderanfertigungen können Stornierungen nur bis zum Produktionsbeginn akzeptiert werden – dabeientstehen ebenfalls 50% Stornierungskosten. Etwaige Planungskosten können zusätzlich auf Stundenbasisverrechnet werden.
5. Ausführung des Auftrages:
Das eingesetzte Personal wird von EVENT Promotions entsprechend der Anforderungen des Auftrags ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit EVENT Promotions abzusprechen.
EVENT Promotions kann aus bestimmten Gründen, welche dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.
Preisänderungen sind während der Durchführung eines Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. EVENT Promotions behält sich vor, den Auftrag aus wichtigen Gründen (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.
6. Leistungsgarantie:
Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung EVENT Promotions mitzuteilen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
Haftung:
EVENT Promotions haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während derAktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, haftet EVENT Promotions nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung.
Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird EVENT Promotions selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung,der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte.
Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeitgehaftet wird.
8. Abrechnung:
Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch EVENT Promotions und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
9. Konkurrenzschutz:
Die von EVENT Promotions eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Vermietung:
Mit der Übernahme der Geräte erkennt der Mieter deren Vollständigkeit an. Gemietete Gegenstände dürfen weder geöffnet noch anderweitig technisch verändert werden. Die Geräte sind nicht versichert. Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Rückgabe bis zur erfolgten Rückgabe. Der Mieter trägt bei reparaturfähigen Beschädigungen die Reparaturkosten und bei nicht zu reparierenden Schäden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. Dies gilt auch für Schäden die durch Dritte verursacht wurden. Für eine eventuell notwendige Ersatzbeschaffung während des Ausfalls der Geräte trägt der Mieter die vollen Kosten.
11. Sonstige Bedingungen:
Der Auftraggeber und EVENT Promotions sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggebers beinhalten.
12. Salvatorische Klausel:
Sollte einer der Vereinbarungspunkte eines Auftrages im Sinne des Angebotes ungültig sein, so berührt dies nicht den Auftrag als solchen. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser Vereinbarung am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Konstanz am Bodensee.